WIR UNTERSUCHEN, WIR BEWERTEN –
NACH ALLEN REGELN DER TECHNIK

Seit dem 09. Januar 2018 gilt die 4. Änderung der Trinkwasserverordnung, die bei Überschreitung des Legionellen-Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml) eine direkte Meldung der Labore ans Gesundheitsamt vorschreibt. Gewerbliche und öffentliche Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung mit Duschen oder Aerosol-Armaturen müssen Legionellenuntersuchungen nach § 14b durchführen. Großanlagen umfassen Erwärmer mit mehr als 400 Liter Speicherinhalt oder einem Leitungsvolumen von mehr als 3 Litern, gemessen vom Erwärmerausgang bis zur entferntesten Warmwasserzapfstelle des zentralen Warmwassersystems. Was in der Praxis bedeutet, dass schon bei einem 3-Familienhaus eine Legionellenuntersuchungspflicht besteht.

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Extreme Stagnation

Umgehungsleitung am Übergabepunkt Stadtwasser zur Trinkwasserinstallation eines Gebäudes.

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Wandhydranten

Unmittelbar verbundene Feuerlöschleitung nass mit der Trinkwasserinstallation.
Diese Anordnung ist nach VDI 6023 nicht sicher zu betreiben.

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Korrosion

Korrosion von Trinkwasserinstallationen bietet Mikroorganismen hervorragende Möglichkeiten Biofilme zu bilden.

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Wasserfilter

Wasserfilter in Trinkwasserinstallationen sind klassische Hygiene-Schwachpunkte und müssen sehr sorgfältig gewartet und betrieben werden.

Sie haben Fragen zur Trink­wasser­hygiene?

Unsere Expertinnen und Experten haben Antworten:

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DVGW W551:
Details zur Änderung der Trinkwasser-verordnung

Legionellenprüfung in GroßSanlagen – das müssen Betreiber wissen

Als Großanlagen nach DVGW W551 gelten Trinkwasseranlagen mit Speicher- oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern über 400 Liter Inhalt und/oder mehr als 3 Litern Wasserinhalt in den Leitungen zwischen Erwärmer und Entnahmestelle.

Diese Anlagen sind auf Legionellen zu untersuchen: Öffentliche Anlagen jährlich, sonstige untersuchungspflichtige Anlagen alle drei Jahre. Die Probenahme erfolgt an mehreren repräsentativen Stellen.

Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml. Wird dieser überschritten, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und dem Gesundheitsamt vorzulegen. Eine generelle Meldepflicht für bestehende Großanlagen besteht nicht mehr – erst bei Überschreitung des Maßnahmenwertes muss das Gesundheitsamt informiert werden.

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