Trinkwasserhygiene
Untersuchung und Bewertungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
Seit 09.01.2018 ist die 4. Verordnung zur Änderung
der Trinkwasserverordnung in Kraft
Die Trinkwasserverordnung 2001 wurde z. T. geändert. Zu beachten ist u. a., dass bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen (100 KBE/100 ml gemäß Trinkwasserverordnung) die Ergebnisse vom Labor direkt dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt werden müssen.
Eine Legionellen Untersuchungspflicht besteht für gewerbliche und öffentliche Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen Trinkwasser abgegeben wird und an die Duschen oder aerosolfreisetzende Einrichtungen angeschlossen sind (siehe §14 b) Trinkwasserverordnung). Eine Großanlage ist ein Erwärmer mit mehr als 400 Liter Speicherinhalt und / oder einem Warmwasser Leitungsvolumen von mehr als 3 Liter, gemessen vom Erwärmerausgang bis zur entferntesten Warmwasserzapfstelle des zentralen Warmwassersystems. In der Praxis ist davon auszugehen, dass bereits ab einem 3-Familienhaus eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorliegt und eine Legionellenuntersuchungspflicht besteht, wenn eine gewerbliche Vermietung vorliegt und Duschen im Objekt vorhanden sind.
Nach DIN 1988-600 gibt es keinen Bestandsschutz, wenn die Trinkwasserverordnung nicht eingehalten wird.
Umgehungsleitung am Übergabepunkt Stadtwasser zur Trinkwasserinstallation eines Gebäudes.
Unmittelbar verbundene Feuerlöschleitung nass mit der Trinkwasserinstallation
Diese Anordnung ist nach VDI 6023 nicht sicher zu betreiben.
Korrosion von Trinkwasserinstallationen bietet Mikroorganismen hervorragende Möglichkeiten Biofilme zu bilden.
Wasserfilter in Trinkwasserinstallationen sind klassische Hygiene-Schwachpunkte und müssen sehr sorgfältig gewartet und betrieben werden.
Gerne beraten wir Sie, falls Sie Fragen zur Thematik haben.
Details zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Nach DVGW W551 sind Großanlagen, alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt >400 Liter und/oder >3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang der Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.
Ist die Anlage untersuchungspflichtig muss bei öffentlichen Anlagen jährlich und ansonsten ist die Anlage untersuchungspflichtig muss bei öffentlichen Anlagen jährlich und ansonsten alle 3 Jahre an mehreren repräsentativen Stellen, auf Legionellen untersucht werden.
Ebenfalls neu ist ein technischer Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE/100 ml. Wird der technische Maßnahmenwert überschritten ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und die Ergebnisse sind dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Eine Änderung gegenüber der 1. Verordnung vom 1.11.2011 ist, dass bestehende Großanlagen nicht mehr dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen, es sei denn der technische Maßnahmenwert wird überschritten. Da dann aber das Gesundheitsamt zu informieren ist, erhält das Gesundheitsamt auf diesem Wege Kenntnis von der Großanlage zur Trinkwassererwärmung.