Gefährdungsbeurteilungen
gemäß 42. BImSchV
Gefährdungsbeurteilung von offenen Rückkühlwerken nach VDI 2047 und Nassabscheidern nach VDI 3679 sowie 42. BImSchV
Nach der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung haben Betreiber von offenen Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen eine Gefährdungsbeurteilung bzgl. ihrer Anlagen durchzuführen.
Gemäß 42. BImSchV sind u.a. folgende Betreiberpflichten definiert:
Weiterhin ist die VDI 2047 Blatt 2, „Sicherstellung des hygienegerechten Betriebes von Verdunstungskühlanlagen“ (VDI-Kühlturmregeln), in der aktuellen Fassung als anerkannte Regel der Technik zu berücksichtigen und umzusetzen.
Als Firma biotec bieten wir Ihnen eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung mit folgenden Inhalten an:
Die 42. BImSchV verpflichtet die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen nach § 12, ein Betriebstagebuch zu führen und dieses auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorlegen zu können.
Wir bieten Ihnen ein umfassendes Betriebstagebuch in gedruckter und digitaler Form mit allen geforderten und für den Betreiber notwendigen Informationen:
Gerne beraten wir Sie, falls Sie Fragen Gefährdungsbeurteilungen haben.
Wir empfehlen dem Betreiber die Personalunion von Wartung und Gefährdungsbeurteilung zu vermeiden. Die Fa. biotec erklärt, dass sie keine weiteren Leistungen erbringt, die einen möglichen Interessenkonflikt beinhalten können (Wartung, Reinigung, Instandhaltung von Anlagen). Auszug aus der Empfehlung des Umweltbundesamtes (exemplarisch im Trinkwasserbereich):
„Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind. Der Betreiber bleibt in der Verantwortung: Im Falle von Schadensersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können.“ (homepage Umweltbundesamt)